Aufbewahrungsfrist gemäß § 20 EPSV

Zur Rückfrage von Dr.-Ing. Markus Hennecke auf der Sitzung des vpi-EBA Koordinierungsausschusses am 19.11.20 zu Aufbewahrungsfristen von „EBA bezogenen Dokumenten und Plänen“ antwortet das EBA mit seinem Schreiben vom 03.12.20.

Demnach sind nach § 20 Abs. 3 Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV) Prüfsachverständige verpflichtet, Unterlagen 10 Jahre aufzubewahren. Zu den aufzubewahrenden Unterlagen zählen die Aufzeichnungen der Prüfergebnisse und sonstige Unterlagen, die sich auf die durchgeführten Prüfungen und die Tätigkeit als Prüfsachverständiger beziehen, u.a. auch sämtliche vom Auftraggeber für die Prüfung zur Verfügung gestellten Unterlagen.

Schreiben des EBA vom 03.12.20 [PDF]